BGH - Urteil vom 21.02.1996
IV ZR 321/94
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
BB 1996, 928
BGHR VVG § 61 Fahrlässigkeit, grobe 8
BGHR VVG § 61 KFZ-Diebstahlserleichterung 1
DAR 1996, 237
MDR 1996, 470
NJW 1996, 1411
VRS 91, 470
VersR 1996, 576
r+s 1996, 167
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Passau,

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Kfz-Diebstahls

BGH, Urteil vom 21.02.1996 - Aktenzeichen IV ZR 321/94

DRsp Nr. 1996/19087

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Kfz-Diebstahls

»Es ist nicht grob fahrlässig, wenn ein Pkw verschlossen und mit eingeschalteter Alarmanlage in der belebten und beleuchteten Hauptstraße einer europäischen Großstadt geparkt wird.«

Normenkette:

VVG § 61 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin aus einer bei der Beklagten genommenen Kaskoversicherung Diebstahlsentschädigung für einen von ihr geleasten Pkw Porsche 911 Turbo Coupe verlangen kann.

Die Klägerin war während eines Italienurlaubs mit der Zeugin D. am 26. Juli 1992 nach Mailand gekommen; beide übernachteten in einem zentral gelegenen Hotel. Sie behauptet, den Wagen gegen 18.00 Uhr etwa 600 m vom Hotel entfernt in einer Parklücke an der Hauptstraße V. M. verschlossen und mit eingeschalteter Alarmanlage abgestellt zu haben. An dieser Stelle habe er am folgenden Abend gegen 20.30 Uhr noch gestanden. Am 28. Juli 1992 gegen 11.00 Uhr vormittags habe sie die Entwendung festgestellt. Aus Kostengründen verlangt sie bei einem Kaufpreis in Höhe von 194.700 DM nur einen Teilbetrag von 100.000 DM.

Die Beklagte bestreitet eine Entwendung. Sie behauptet, sie habe Tatsachen ermittelt, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung sprächen.