OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.11.2003
12 U 89/03
Normen:
VVG § 61 ; AKB § 13 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 389
OLGReport-Karlsruhe 2004, 151
zfs 2004, 269
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 205/03

Grob fahrlässige Unfallverursachung bei Nichtbeachtung des roten Ampellichts

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 12 U 89/03

DRsp Nr. 2003/17161

Grob fahrlässige Unfallverursachung bei Nichtbeachtung des roten Ampellichts

»Leistungsfreiheit des Kfz-Kaskoversicherers bei Rotlichtverstoß (hier: Rotlichtverstoß eines Fahrers, der bei Rot anhält , dann aber doch in die Kreuzung einfährt, weil er irrtümlich annimmt, die Ampel zeige nun grün)«

Normenkette:

VVG § 61 ; AKB § 13 ;

Tatbestand:

Der Kläger fuhr mit seinem Pkw bei starkem Schneefall und schneebedeckter Fahrbahn in eine Kreuzung ein, obwohl die für ihn maßgebliche Ampel Rotlicht zeigte. Im Kreuzungsbereich stieß er mit einem anderen PKW, der von der Gegenfahrbahn aus links abbog, zusammen. Am PKW des Klägers entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden, der er von seinem Kaskoversicherer erstattet haben möchte.

Der Kläger trägt vor, er habe zunächst an der roten Ampel angehalten. Nachdem er etwa 60 bis 90 Sekunden gestanden sei, sei er trotz roter Ampel wieder angefahren, weil er versehentlich geglaubt habe, dass die Ampel zwischenzeitlich auf grün umgesprungen sei. Seine Beifahrerin habe ihn zwar noch auf die rote Ampel aufmerksam gemacht; in diesem Moment sei er jedoch bereits in den Kreuzungsbereich eingefahren gewesen. Er habe noch gebremst, jedoch sei aufgrund der schneebedeckten Fahrbahn eine Kollision nicht mehr zu verhindern gewesen.