Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 520 Abs. 2 ZPO).
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Kfz-Versicherung (nach §§
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