OLG München - Urteil vom 04.02.1994
23 U 3810/92
Normen:
ADSp § 51 lit. b ; HGB §§ 407 412 413 429 430 ; KVO § 1 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DRsp II(216)124
OLGReport-München 1994, 98
VersR 1995, 486
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 9 HKO 22430/91

Grobe Fahrlässigkeit bei Unternehmensorganisation eines Spediteurs

OLG München, Urteil vom 04.02.1994 - Aktenzeichen 23 U 3810/92

DRsp Nr. 1995/9877

Grobe Fahrlässigkeit bei Unternehmensorganisation eines Spediteurs

»1. Ein Spediteur organisiert sein Unternehmen grob fahrlässig fehlerhaft, wenn er nicht dafür sorgt, daß Verluste einem bestimmten Umschlagsdepot zugeordnet werden können.2. Der Spediteur hat für eine ordnungsgemäße Dokumentation der Transportabläufe zu sorgen. Im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungsobliegenheit hat der Spediteur die von ihm erstellte Dokumentation vorzulegen. Daraus, daß die einzelne Transporte betreffenden Dokumente nicht vorgelegt werden können, kann nicht auf grobes Organisationsverschulden geschlossen werden, wohl aber daraus, daß die Vorlage ohne Begründung und in Hinblick auf eine Vielzahl von Transporten abgelehnt wird.3. Elektronische Güter zählen selbst dann nach der Verkehrsanschauung nicht zu den Kostbarkeiten, wenn ihr Preis-Gewichts-Verhältnis 1000 DM/kg beträgt.«

Normenkette:

ADSp § 51 lit. b ; HGB §§ 407 412 413 429 430 ; KVO § 1 Abs. 5 ;

Tatbestand: