Der Kläger verlangt Schadensersatz aus seiner beim Beklagten bestehenden Vollkaskoversicherung.
Am 14.7.1994 fuhr der Kläger mit seinem Pkw Honda Accord in die Parkgarage eines Verbrauchermarktes in Pfarrkirchen. Dabei blieb er mit den auf einem Dachständer aufgeladenen Fahrrädern an der Decke der Garageneinfahrt hängen; sein Fahrzeug wurde stark beschädigt.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe den am Tag zuvor gekauften und am Unfalltag montierten Dachständer samt Ladung nach einer mehrstündigen Fahrt vergessen. Die nicht besonders markierte Einfahrt sei nur um 1,5 bis 2 cm zu niedrig gewesen.
Der Kläger hat 10.582,67 DM nebst Zinsen ersetzt verlangt.
Der Beklagte hat Leistungsfreiheit eingewendet, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe.
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