OLG München - Urteil vom 09.11.1995
24 U 442/95
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 1177
NZV 1996, 369
OLGR-München 1996, 28
OLGReport-München 1996, 28
VersR 1997, 735

Grobe Fahrlässigkeit in der Kfz-Kaskoversicherung

OLG München, Urteil vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 24 U 442/95

DRsp Nr. 1998/1430

Grobe Fahrlässigkeit in der Kfz-Kaskoversicherung

Ein Versicherungsnehmer, der mit den auf einem Dachständer transportierten Fahrrädern an der Decke einer Parkgarageneinfahrt hängen bleibt, handelt subjektiv nicht grob fahrlässig, wenn sein Vergessen der Dachlast auf mangelnder Erfahrung mit Dachaufbauten beruht.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus seiner beim Beklagten bestehenden Vollkaskoversicherung.

Am 14.7.1994 fuhr der Kläger mit seinem Pkw Honda Accord in die Parkgarage eines Verbrauchermarktes in Pfarrkirchen. Dabei blieb er mit den auf einem Dachständer aufgeladenen Fahrrädern an der Decke der Garageneinfahrt hängen; sein Fahrzeug wurde stark beschädigt.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe den am Tag zuvor gekauften und am Unfalltag montierten Dachständer samt Ladung nach einer mehrstündigen Fahrt vergessen. Die nicht besonders markierte Einfahrt sei nur um 1,5 bis 2 cm zu niedrig gewesen.

Der Kläger hat 10.582,67 DM nebst Zinsen ersetzt verlangt.

Der Beklagte hat Leistungsfreiheit eingewendet, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe.