KG - Beschluss vom 08.05.2023
3 ORs 22/23 - 161 Ss 60/23
Normen:
StPO § 267 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen (571) 272 Ar 303/22 Ns (135/22)

Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung bei Verfahren zur GeschwindigkeitsermittlungKein Numerus clausus bei Verfahren zur GeschwindigkeitsermittlungVolles Ausreizen des Fahrzeugs bei Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr durch Alleinrennen nicht erforderlichAbsichtsvolles Erreichen einer möglichst hohen Geschwindigkeit für Vorsatz nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichend

KG, Beschluss vom 08.05.2023 - Aktenzeichen 3 ORs 22/23 - 161 Ss 60/23

DRsp Nr. 2023/9410

Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung bei Verfahren zur Geschwindigkeitsermittlung Kein Numerus clausus bei Verfahren zur Geschwindigkeitsermittlung Volles Ausreizen des Fahrzeugs bei Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr durch Alleinrennen nicht erforderlich Absichtsvolles Erreichen einer möglichst hohen Geschwindigkeit für Vorsatz nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichend

Orientierungssätze: 1. Es gibt keinen Numerus Clausus der Verfahren zur Geschwindigkeitsermittlung. Auch besteht keine Regel, der zufolge ein Messverfahren ausschließlich seiner Bestimmung nach verwendet werden darf. Vielmehr gilt auch hier der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, welche für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen ist. 2. Zur Erfüllung des Absichtsmerkmals des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB muss der Täter nicht das Ziel verfolgen, die Möglichkeiten seines Fahrzeugs "voll auszureizen". Ein solches Erfordernis würde den Täter, der ein hochmotorisiertes Fahrzeug führt und sehr hohe Geschwindigkeiten erreichen kann, ohne an das Limit der technischen Leistungsfähigkeit zu gehen, unangemessen und sinnwidrig begünstigen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2023 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.