Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe des Radladers.
Diesen Radlader hat die Beklagte, die sich mit der Vermietung von Baumaschinen befaßt, Ende August 1989 von der Herstellerfirma zum Preise von 108. 300, -- DM (einschl. Mehrwertsteuer) erworben. Am 7. Dezember 1989 vermietete sie diesen Radlader an den damals im offenen Strafvollzug befindlichen R. F.. Dieser hatte die Maschine bereits am 6. Dezember 1989 für 18.490, 80 DM (einschl. Mehrwertsteuer) an N. B. verkauft. Am 8. Dezember 1989 kaufte die Klägerin von B. den Radlader zum Preise von 66. 120, -- DM einschl. Mehrwertsteuer. In der Rechnung vom selben Tage versicherte B. als Verkäufer, daß die verkaufte Baumaschine sein Eigentum sei und Rechte Dritter nicht beständen. Bei der Übergabe des Radladers stellte er der Klägerin eine Ablichtung der Betriebserlaubnis zur Verfügung.
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