BGH - Urteil vom 01.02.1993
II ZR 260/91
Normen:
BGB § 932 ; StVZO § 18, § 21 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BB 1993, 751
BGHR BGB § 932 Abs. 2 Erwerb, gutgläubiger 2
BauR 1993, 354
DB 1993, 1415
DRsp I(150)324a
JuS 1993, 868
MDR 1993, 919
NJW 1993, 1649
WM 1993, 1203
ZfBR 1993, 170

Gutgläubiger Erwerb einer Baumaschine

BGH, Urteil vom 01.02.1993 - Aktenzeichen II ZR 260/91

DRsp Nr. 1993/116

Gutgläubiger Erwerb einer Baumaschine

»Übergibt der Verkäufer einer betriebserlaubnispflichtigen Baumaschine dem Käufer lediglich eine Ablichtung der Betriebserlaubnis, so muß sich der Käufer, um gutgläubig Eigentum erwerben zu können, jedenfalls bei Hinzutreten weiterer verdächtiger Umstände nach dem Verbleib des Originals erkundigen und die Angaben des Verkäufers nachprüfen.«

Normenkette:

BGB § 932 ; StVZO § 18, § 21 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe des Radladers.

Diesen Radlader hat die Beklagte, die sich mit der Vermietung von Baumaschinen befaßt, Ende August 1989 von der Herstellerfirma zum Preise von 108. 300, -- DM (einschl. Mehrwertsteuer) erworben. Am 7. Dezember 1989 vermietete sie diesen Radlader an den damals im offenen Strafvollzug befindlichen R. F.. Dieser hatte die Maschine bereits am 6. Dezember 1989 für 18.490, 80 DM (einschl. Mehrwertsteuer) an N. B. verkauft. Am 8. Dezember 1989 kaufte die Klägerin von B. den Radlader zum Preise von 66. 120, -- DM einschl. Mehrwertsteuer. In der Rechnung vom selben Tage versicherte B. als Verkäufer, daß die verkaufte Baumaschine sein Eigentum sei und Rechte Dritter nicht beständen. Bei der Übergabe des Radladers stellte er der Klägerin eine Ablichtung der Betriebserlaubnis zur Verfügung.