OLG Köln - Urteil vom 13.01.1995
19 U 78/94
Normen:
BGB §§ 459 462 467 346 208 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)391a
MDR 1995, 361
NZV 1995, 278
OLGReport-Köln 1995, 84
VRS 89, 81
VersR 1995, 420
Vorinstanzen:
LG Köln,

Hängende Türen als Fehler eines Neufahrzeuges - Kaufvertrag, Gewährleistung, Verjährung, Anerkenntnis

OLG Köln, Urteil vom 13.01.1995 - Aktenzeichen 19 U 78/94

DRsp Nr. 1995/4606

"Hängende" Türen als Fehler eines Neufahrzeuges - Kaufvertrag, Gewährleistung, Verjährung, Anerkenntnis

1. Kommt es bei einem Neufahrzeug aufgrund der konstruktiven Auslegung der Türscharniere bereits nach kurzer Nutzungsdauer zu einem "Hängen" der Türen, so kann dies ein Fahler des Fahrzeuges im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB darstellen. Entscheidend für den vertraglich vorausgesetzten Maßstab des Standes der Technik des Typs ist nicht der Standard der Marke, sondern der Entwicklung vergleichbarer Fahrzeuge insgesamt. Auch für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie ist der Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtet.2. Auf ein dem Verkäufer durch AGB eingeräumtes Nachbesserungsrecht braucht sich der Käufer eines Neufahrzeuges nicht einzulassen, soweit der konstruktive Fehler nicht beseitigt wird und die vom Verkäufer vorgesehene Nachbesserung, die auf einer Weisung des Kfz-Herstellers beruht, keine wirksame Abhilfe verschaffen würde.3. Auch wenn eine vom Verkäufer vorgenommene Nachbesserung nicht geeignet war, einen Fehler wirksam zu beseitigen, so kann hierin ein die Verjährung unterbrechendes Anerkennt im Sinne von § 208 BGB liegen, wenn hierin das Bewußtsein des Verkäufers zum Ausdruck kommt daß ein Sachmangel vorliegt und er insoweit zur Gewährleistung verpflichtet ist.

Normenkette:

BGB §§ 459 462 467 346 208 ;

Gründe: