OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.02.2022
7 U 132/20
Normen:
VVG § 100; VVG § 86; VVG § 106 S. 1; VVG § 78 Abs. 2; VVG § 15;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 611
VersR 2022, 753
r+s 2022, 322
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 195/17

Haftpflichtansprüche wegen eines GeburtsschadensGruppenversicherung für HebammenEinwand der MehrfachversicherungEinrede der VerjährungHemmung einer Verjährung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.02.2022 - Aktenzeichen 7 U 132/20

DRsp Nr. 2022/4905

Haftpflichtansprüche wegen eines Geburtsschadens Gruppenversicherung für Hebammen Einwand der Mehrfachversicherung Einrede der Verjährung Hemmung einer Verjährung

Eine Subsidiaritätsklausel in einem Haftplichtversicherungsvertrag, die besagt, dass anderweitige Haftpflichtversicherungen, die für die versicherten Personen "bereits bestehen", dem Vertrag vorgehen, ist nicht zeitlich im Sinne von "bereits bei Vertragsschluss bestehen" auszulegen. Maßgeblich ist vielmehr der Eintritt des Versicherungsfalles.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.06.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 276.414,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2017 zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin künftig noch zu erbringende Zahlungen auf die im Vergleich vom 28.05.2015 vor dem Landgericht Stadt1 Ort1 zum Aktenzeichen .../11 vereinbarte Schmerzensgeldrente zu erstatten.