OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.1995
18 U 209/94
Normen:
StVO § 32 ;
Fundstellen:
OLGR 1996, 16
OLGReport-Düsseldorf 1996, 16
VersR 1996, 1388
ZfS 1996, 129
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 446/94

Haftung bei Aufstellung von Betonpollern auf Fahrbahnen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.1995 - Aktenzeichen 18 U 209/94

DRsp Nr. 1996/3150

Haftung bei Aufstellung von Betonpollern auf Fahrbahnen

»1. Betonpoller sind kein Hindernis i.S. von § 32 StVO (vgl. auch Senat, Urteil vom 12. 10.1995 - 18 U 38/95). 2. Eine Gemeinde braucht Betonpoller nicht rund um die Uhr wegen allfälliger Verschiebungen durch Dritte zu überwachen.«

Normenkette:

StVO § 32 ;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Dabei kann dahinstehen, ob das Aufstellen von Betonpollern auf Fahrbahnen unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten zu Zwecken der Verkehrsberuhigung generell zulässig ist, insbesondere derartige Betonpoller oder Blumenkübel generell kein Hindernis im Sinne von § 32 StVO darstellen (so der Senat, Urteil vom 12. Oktober 1995, 18 U 38/95; so auch OLG Hamm, NZV 94, 400; a.A. OLG Frankfurt, NJW 1992, 319; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 32 StVO Rdnr. 8 und § 45 StVO Rdnr. 36 und 37). Auch kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte auf Gefahren, die von den von ihr aufgestellten Pollern ausgehen konnten, in besonderer Weise aufmerksam machen mußte und ob sie dieser unter Umständen bestehenden Pflicht nicht hinreichend nachgekommen ist; immerhin erscheint die Aufstellung des Verkehrszeichens 120 mit dem Zusatz "zehn Mal" ebenso unstreitig wie die Anbringung einer rotweißen Schraffierung an der jeweiligen Frontseite der Poller.