Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Dabei kann dahinstehen, ob das Aufstellen von Betonpollern auf Fahrbahnen unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten zu Zwecken der Verkehrsberuhigung generell zulässig ist, insbesondere derartige Betonpoller oder Blumenkübel generell kein Hindernis im Sinne von § 32 StVO darstellen (so der Senat, Urteil vom 12. Oktober 1995, 18 U 38/95; so auch OLG Hamm, NZV 94, 400; a.A. OLG Frankfurt, NJW 1992, 319; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 32 StVO Rdnr. 8 und § 45 StVO Rdnr. 36 und 37). Auch kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte auf Gefahren, die von den von ihr aufgestellten Pollern ausgehen konnten, in besonderer Weise aufmerksam machen mußte und ob sie dieser unter Umständen bestehenden Pflicht nicht hinreichend nachgekommen ist; immerhin erscheint die Aufstellung des Verkehrszeichens 120 mit dem Zusatz "zehn Mal" ebenso unstreitig wie die Anbringung einer rotweißen Schraffierung an der jeweiligen Frontseite der Poller.
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