Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird - unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen - das am 27. Januar 1993 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.755,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Juni 1991 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der diesem auf Grund des Ski-Unfalles vom 28. Januar 1991 in ... entstehen wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 5 % und der Beklagte 95 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 34 % und der Beklagte 66 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Beklagten in Höhe von 15.755,20 DM und den Kläger um 8000,00 DM.
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