OLG Hamm - Urteil vom 27.09.1993
13 U 71/93
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)422f
r+s 1994, 336
SpuRt 1995, 59
ZfS 1994, 4
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 27.01.1993

Haftung bei Kollision zweier Skifahrer

OLG Hamm, Urteil vom 27.09.1993 - Aktenzeichen 13 U 71/93

DRsp Nr. 1995/9170

Haftung bei Kollision zweier Skifahrer

Ein Skifahrer - auch als Anfänger - kann verpflichtet sein, eine Kollision mit einem anderen Schifahrer durch einen Notsturz zu vermeiden.

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird - unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen - das am 27. Januar 1993 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.755,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Juni 1991 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der diesem auf Grund des Ski-Unfalles vom 28. Januar 1991 in ... entstehen wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 5 % und der Beklagte 95 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 34 % und der Beklagte 66 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Beklagten in Höhe von 15.755,20 DM und den Kläger um 8000,00 DM.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: