Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. April 2021 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben dem I. Versicherungsverein a.G. und der R. Versicherung AG verpflichtet ist, dem Kläger alle immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfall vom 11.08.2018 auf der BAB 20 zwischen L. und R. in Fahrtrichtung R., an dem das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... beteiligt war, im Rahmen der Haftungshöchstsumme nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG bis zu einem Betrag von 5 Mio. € zu ersetzen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 24.501,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen.
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