OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.01.1994
18 U 167/93
Normen:
BGB § 823 ; NWStrG §§ 43 3 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)411b
OLGReport-Düsseldorf 1994, 191
VersR 1995, 537
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

Haftung der Gemeinde bei Aufstellung von Blumenkübeln zur Verkehrsberuhigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.1994 - Aktenzeichen 18 U 167/93

DRsp Nr. 1995/1447

Haftung der Gemeinde bei Aufstellung von Blumenkübeln zur Verkehrsberuhigung

»Will eine Gemeinde durch die Aufstellung von Blumenkübeln den Verkehr beruhigen und stellt sie diese auf dem unbefestigten Randstreifen ab, muß sie bedenken, inwieweit dieser nach den örtlichen Gegebenheiten mehr oder minder ständig durch Verkehrsteilnehmer benutzt wird.«

Normenkette:

BGB § 823 ; NWStrG §§ 43 3 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe (nach § 543 Abs. 1 ZPO):

Der zulässigen Berufung der Beklagten bleibt der Erfolg versagt. Denn das Landgericht hat den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt zutreffend gewürdigt und die Sache richtig entschieden. Der Senat verweist deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

Nur ergänzend wird angemerkt:

Das Landgericht ist zu Recht von einer Verletzung einer Amtspflicht durch die beklagte Gemeinde ausgegangen, die ihre Grundlage darin hat, daß die beklagte Gemeinde für die E-straße als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NW die Straßenbaulast hat (§ 47 StrWG NW). Ihr obliegen deshalb die mit der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Gewalt. Dies gilt insbesondere für die Erhaltung der Verkehrssicherheit (§ 9 a Abs. 1 StrWG NW).