OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.12.2002
1 U 50/01
Normen:
BGB § 823 ; BGB § 847 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 739
MDR 2003, 739
OLGReport-Frankfurt 2003, 106
OLGReport-Frankfurt 2003, 106

Haftung der Gemeinde bei Sturz eines Radfahrers wegen der Anbringung sog. Kölner Teller

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.12.2002 - Aktenzeichen 1 U 50/01

DRsp Nr. 2003/3971

Haftung der Gemeinde bei Sturz eines Radfahrers wegen der Anbringung sog. "Kölner Teller"

»Die Stadt muss sich wegen der Anbringung von sogenannten "Kölner Tellern" von einem gestürzten Fahrradfahrer keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorwerfen lassen, wenn am rechten Fahrbahnrand eine Durchfahrtsmöglichkeit für Radfahrer von mindestens 1 m Breite besteht. Dies gilt auch dann, wenn dem Radfahrer ein Passieren dieses Streifens deshalb unmöglich war, weil dort verbotswidrig Fahrzeuge abgestellt waren.«

Normenkette:

BGB § 823 ; BGB § 847 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte wegen eines Fahrradunfalls Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht geltend.