Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.06.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage gegen die nunmehr alleinige Beklagte 2) (im Folgenden Beklagte) wegen des bedauerlichen Unfalls ist zwar nicht mit der vom Landgericht gegebenen rechtlichen Begründung abzuweisen, hat jedoch bei der gebotenen differenzierten Betrachtungsweise der örtlichen Situation aus anderen Gründen keinen Erfolg haben. Denn die Erwägung, dass sich der Inhalt der der Beklagten als Anliegerin übertragenen Streupflicht nicht auf den Bereich bezieht, in dem die Klägerin nach ihrer nunmehr bei ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2010 gegebenen Darstellung zu Fall gekommen sei, ist im Ergebnis rechtlich zutreffend.
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