BAG - Beschluß vom 27.09.1994
GS 1/89 (A)
Normen:
ArbGG § 45 Abs. 2 Satz 1; BGB § 611, §§ 249, 254, 276 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 103 zu § 611 BGB
AuA 1995, 136
AuA 1995, 214
BB 1994, 2000, 2205
DAR 1994, 503
DB 1994, 2096, 2237
DZWIR 1995, 204
EzA § 611 BGB Nr. 59
NJW 1995, 210
NZA 1994, 1083
SAE 1996, 1
ZIP 1994, 1712
Vorinstanzen:
Achter Senat - Beschluß vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 741/87 ,

Haftung des Arbeitnehmers

BAG, Beschluß vom 27.09.1994 - Aktenzeichen GS 1/89 (A)

DRsp Nr. 1995/781

Haftung des Arbeitnehmers

»Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.«

Normenkette:

ArbGG § 45 Abs. 2 Satz 1; BGB § 611, §§ 249, 254, 276 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

A. Im Ausgangsverfahren streiten die Parteien über die Haftung für Schäden, die der Beklagte als Arbeitnehmer verursacht hat.

Die Klägerin, die ein Bauunternehmen betreibt, hatte auf einem Hausgrundstück eine Grundstückseinfriedung zu erstellen. Der Beklagte war ihr Polier auf dieser Baustelle. Zum Ausbau des Fundaments mußten mit einem Bagger Gräben ausgehoben werden. Der Beklagte wurde von dem Geschäftsführer der Klägerin im Beisein eines weiteren Mitarbeiters in die Baustelle eingewiesen. Der Baggerführer beschädigte beim Aushub die Gasleitung. Durch den Schaltfunken eines elektrischen Geräts explodierte das in die Kellerräume des Hauses ausgeströmte Gas. An dem Haus entstand ein Schaden von 244.263,-- DM. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung des durch ihre Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckten Schadens.