Haftung des Arbeitnehmers: gefahrgeneigte Tätigkeit - grobe Fahrlässigkeit
LAG München, Urteil vom 11.12.1991 - Aktenzeichen 7 Sa 415/91
DRsp Nr. 1994/16019
Haftung des Arbeitnehmers: gefahrgeneigte Tätigkeit - grobe Fahrlässigkeit
Die Haftung des Arbeitnehmers ist bei gefahrgeneigter Tätigkeit auch bei grober Fahrlässigkeit aufgrund einer gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung, die auf den im Grundgesetz verankerten Wertvorstellungen über Menschenwürde, Persönlichkeitsschutz und Sozialstaatsprinzip beruhen, der Höhe nach beschränkt (hier: auf 2/3 des Schadens).