OLG Celle - Urteil vom 30.06.2010
14 U 33/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; StVG § 8 Nr. 2;

Haftung des Fahrers eines Pkw gegenüber dem Eigentümer

OLG Celle, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 14 U 33/10

DRsp Nr. 2010/15276

Haftung des Fahrers eines Pkw gegenüber dem Eigentümer

1. Bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs "tätig" i.S.d. § 8 Nr. 2 StVG ist derjenige, der sich freiwillig den besonderen Betriebsgefahren des betroffenen Fahrzeugs aussetzt; dazu gehört der Beifahrer. 2. Auch wenn im Bereich einer Anschlussstelle und eines Beschleunigungsstreifens mit von rechts auf die Autobahn einfahrenden Pkw zu rechnen ist, muss der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen nicht mit unvermitteltem Einfahren vom Seitenstreifen rechnen. 3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel zu einem Verkehrsunfall, wenn gerade in dem Moment, in dem ein links einen Lkw überholender Pkw auf den rechten Fahrstreifen vor den Lkw wechseln will, ein anderer Pkw vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn einfährt, so dass beide Fahrzeuge denselben Teil des (rechten) Fahrstreifens zeitgleich in Anspruch nehmen wollen, spricht jedenfalls dann kein Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen die Pflichten gem. § 7 Abs. 5 StVO, wenn der einfahrende Pkw für den Verkehrsteilnehmer auf dem durchgehenden Fahrstreifen im Moment des Fahrstreifenwechsels nicht sichtbar war. 4. Zum stillschweigenden Haftungsausschluss bei "Gefälligkeitsfahrten".

Keine Haftung des Fahrers gegenüber dem Halter des Fahrzeugs mangels Verschulden.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; StVG § 8 Nr. 2;