OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.06.2005
1 U 247/04
Normen:
BGB § 276 § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 § 18 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1164
NJW 2005, 2318
NJW 2005, 2318
NZV 2005, 474
OLGReport-Karlsruhe 2005, 611
VRS 109, 244
zfs 2005, 538
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 36/04

Haftung des Fahrzeughalters bei Beschädigung einer automatisch gesteuerten Sonnenmarkise durch Ausfahren auf ein geparktes Wohnmobil

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen 1 U 247/04

DRsp Nr. 2005/12584

Haftung des Fahrzeughalters bei Beschädigung einer automatisch gesteuerten Sonnenmarkise durch Ausfahren auf ein geparktes Wohnmobil

»Ein auf einem Privatparkplatz abgestelltes Fahrzeug ist nicht mehr "im Betrieb" im Sinne der §§ 7, 18 StVG. Eine Haftung besteht weder nach diesen Vorschriften noch nach allgemeinem Deliktsrecht, wenn eine an einem Haus angebrachte, automatisch gesteuerte Sonnenmarkise wetterbedingt ausfährt, auf den Alkoven eines auf einem Privatgelände geparkten Wohnmobils auftrifft und dadurch Schaden erleidet.«

Normenkette:

BGB § 276 § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 § 18 ;

Entscheidungsgründe:

I.