BGH - Urteil vom 26.04.2005
VI ZR 168/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1171
DAR 2005, 440
MDR 2005, 1104
NJW 2005, 2081
NZV 2005, 455
VRS 109, 261
VersR 2005, 992
zfs 2005, 487
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.05.2004
AG Berlin-Mitte,

Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw. Abwehrreaktion des Unfallgegners; Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 26.04.2005 - Aktenzeichen VI ZR 168/04

DRsp Nr. 2005/9015

Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw. Abwehrreaktion des Unfallgegners; Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeugs

»Ein Schaden ist "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Demgemäß kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Unfall in einer Tiefgarage geltend.

Er und der Beklagte zu 1 besitzen dort jeweils einen Stellplatz. Der von dem Beklagten zu 1 gemietete Stellplatz befindet sich direkt rechts hinter der Ein- bzw. Ausfahrtsrampe zur Tiefgarage. Er muß auf der Rampe nach links ausholen, um dann rechtwinklig nach rechts in seine Parkbox einfahren zu können.

Am 8. Januar 2003 fuhr der Beklagte zu 1 mit seinem VW-Bus die Abfahrt zu der Tiefgarage herunter. Der Kläger wollte diese mit seinem Fahrzeug verlassen und kam dem Beklagten zu 1 entgegengefahren. Als die Fahrzeuge noch drei bis fünf Meter voneinander entfernt waren, lenkte er plötzlich nach rechts und sein PKW kollidierte mit der Wand der Tiefgarage.