OLG Koblenz - Urteil vom 16.05.1994
12 U 366/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)276a
VRS 87, 326

Haftung des Fahrzeughalters für Schaden nach Abkoppeln eines Anhängers

OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.1994 - Aktenzeichen 12 U 366/93

DRsp Nr. 1995/9399

Haftung des Fahrzeughalters für Schaden nach Abkoppeln eines Anhängers

Fortwirkende Haftung des Halters eines Zugfahrzeugs (hier: eines Traktors) für einen Unfallschaden, der nach dem Abkoppeln des Anhängers bei dem Versuch entsteht, diesen durch Schieben (Rangieren "von Hand") in die endgültig vorgesehene Stellung zu bringen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp II(294)276a
VRS 87, 326