Haftung des Fahrzeughalters für Schaden nach Abkoppeln eines Anhängers
OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.1994 - Aktenzeichen 12 U 366/93
DRsp Nr. 1995/9399
Haftung des Fahrzeughalters für Schaden nach Abkoppeln eines Anhängers
Fortwirkende Haftung des Halters eines Zugfahrzeugs (hier: eines Traktors) für einen Unfallschaden, der nach dem Abkoppeln des Anhängers bei dem Versuch entsteht, diesen durch Schieben (Rangieren "von Hand") in die endgültig vorgesehene Stellung zu bringen.