1. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. August 2020, mit dem ihr Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss des Senats vom 13. Juli 2020 teilweise zurückgewiesen worden ist, und der damit verbundene Antrag auf Verlängerung der Stellungnahmefrist jedenfalls bis zum 30. September 2020 werden zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. April 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird einstimmig zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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