OLG Köln - Beschluss vom 21.08.2018
18 U 148/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 372/16

Haftung des Halters eines in Brand geratenen Kfz

OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 18 U 148/17

DRsp Nr. 2018/16413

Haftung des Halters eines in Brand geratenen Kfz

Allein dass ein Kfz in Brand geraten ist, vermag eine Haftung des Halters gem. § 7 Abs. 1 StVG nicht zu begründen. Es ist vielmehr darüber hinaus darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass der Brand von einem Defekt an einer Betriebseinrichtung ausging (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (2 O 372/16) vom 05.10.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

1. Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen der Zerstörung eines Pkw N R, Bj. 2004 im Zuge eines Brandes in einer Tiefgarage.