OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.06.1994
10 U 187/93
Normen:
BGB § 249 § 269 § 278 § 287 § 362 § 823 § 831 ;
Fundstellen:
DRsp I(125)455c
ES Kfz-Schaden G-6/8
NZV 1995, 20
OLGReport-Düsseldorf 1994, 296
VersR 1995, 1503
Vorinstanzen:
Urteil,

Haftung des Schuldners für einen weiteren Schaden am reparierten Kfz bei Abholung durch einen Dritten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.1994 - Aktenzeichen 10 U 187/93

DRsp Nr. 1995/1428

Haftung des Schuldners für einen weiteren Schaden am reparierten Kfz bei Abholung durch einen Dritten

»1. Hat der Schuldner das beschädigte Kfz reparieren lassen, so hat er für einen weiteren Schaden anläßlich der Abholung des Fahrzeugs durch einen Dritten von der Werkstatt dann nicht einzustehen, wenn sich der Schadensfall auf einer »Spritztour« des Dritten ereignet. 2. Der Schuldnerverzug wird durch eine nachträgliche - konkludente - Stundungsvereinbarung geheilt.«

Normenkette:

BGB § 249 § 269 § 278 § 287 § 362 § 823 § 831 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 1.151,12 DM - insoweit vom Beklagten anerkannt - hinaus steht dem Kläger ein Zahlungsanspruch nicht zu.