Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist zulässig. Die Klägerin ist mit der von ihr erklärten Aufrechnung unabhängig davon, wann die Aufrechnungslage entstanden ist, nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, denn diese Vorschrift findet auf einen Kostenfestsetzungsbeschluß keine Anwendung (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 51. Aufl., Rdn. 13).
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch zu, mit dem sie gegenüber der Kostenforderung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Kleve vom 19.7.1993 (3 O 280/92/18 U 327/92 OLG Düsseldorf) aufrechnen könnte.
1. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Beklagte sich im Wege des Vergleichs zur Zahlung eines Betrages von 9. 374, 68 DM zum Ausgleich des von der Klägerin behaupteten Verlustes von 4 Zugkraftaufnehmern verpflichtet hat.
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