OLG Koblenz - Urteil vom 02.12.2002
12 U 1027/01
Normen:
BGB § 254 Abs. 1, § 839; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); GG Art. 34 Abs. 1; StrG (Straßengesetz) Rheinland-Pfalz § 48; StVO § 3 Abs. 2 Nr. 2 c, StVO § 40;
Fundstellen:
VRS 104, 241
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 07.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 360/00

Haftung des verantwortlichen Amtsträgers für Unfallschäden wegen Verletzung des Verkehrssicherungspflicht - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, Baustelle, Beschilderung, heraus entstandenen Unfall bei einer Mithaftung des Geschädigten von 75 %

OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2002 - Aktenzeichen 12 U 1027/01

DRsp Nr. 2003/1112

Haftung des verantwortlichen Amtsträgers für Unfallschäden wegen Verletzung des Verkehrssicherungspflicht - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, Baustelle, Beschilderung, heraus entstandenen Unfall bei einer Mithaftung des Geschädigten von 75 %

1. Art und Umfang der zur Sicherung einer Baustelle erforderlichen Vorkehrungen (z. B. ausreichende Beschilderung, Geschwindigkeitsbeschränkungen) richten sich nach dem Ausmaß der Gefahren, die von dieser Baustelle ausgehen. 2. Den Fahrer eines Motorrads trifft ein erhebliches Eigenverschulden (75%), wenn er auf einer durch Ausfräsung beeinträchtigten Fahrbahn stürzt, obwohl drei vor ihm fahrende Motorradfahrer die von der Veränderung der Fahrbahndecke ausgehende Gefahr rechtzeitig wahrgenommen und sich darauf eingestellt hatten. 3. 1250 DM [639,11 EUR] Schmerzensgeld für einen Motorradfahrer unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 75 %, der infolge einer Fahrbahnveränderung zu Sturz kam und sich dabei einen Außenknöchelbruch sowie Schürfwunden am Steißbein zuzog (MdE von 100 % für 28 Tage). Zwei Tage stationäre Behandlung.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Koblenz vom 7.05.2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: