OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.1996
18 U 206/95
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1997, 18
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 400/95

Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen für einen Fahrradunfall aufgrund einer Bodenschwelle

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 18 U 206/95

DRsp Nr. 1997/1991

Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen für einen Fahrradunfall aufgrund einer Bodenschwelle

Da eine Bodenschwelle von 50 cm Breite und einer Scheitelhöhe von 6 cm einen Radfahrer beim Passieren nicht gefährden, kann dieser einen darauf erlittenen Sturz nicht auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zurückführen.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Zu Recht und mit durchweg zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: