Die Berufung ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat schließt sich dem an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug.
Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.
Es ist bereits zweifelhaft, ob dem Vorbringen der Klägerin, bei ihrem Sturz sei die muldenförmige Vertiefung im Straßenbelag mit Laub bedeckt und deswegen nicht erkennbar gewesen, angesichts des Unfallzeitpunktes - 25.08.1994 - gefolgt werden kann. Im Sommermonat August findet in aller Regel noch kein Laubfall von Bäumen und Sträuchern statt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|