OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.11.1996
18 U 71/96
Normen:
BGB § 823 ; StVO § 1 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 146/95

Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen gegenüber einem Radfahrer bei laubbedeckter Fahrbahn

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 18 U 71/96

DRsp Nr. 1997/9121

Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen gegenüber einem Radfahrer bei laubbedeckter Fahrbahn

Ein Radfahrer muß damit rechnen, daß sich unter laubbedeckten Stellen einer Fahrbahn "Hindernisse" in Form von Vertiefungen, Steinen oder ähnlichem befinden können.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVO § 1 ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat schließt sich dem an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug.

Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.

Es ist bereits zweifelhaft, ob dem Vorbringen der Klägerin, bei ihrem Sturz sei die muldenförmige Vertiefung im Straßenbelag mit Laub bedeckt und deswegen nicht erkennbar gewesen, angesichts des Unfallzeitpunktes - 25.08.1994 - gefolgt werden kann. Im Sommermonat August findet in aller Regel noch kein Laubfall von Bäumen und Sträuchern statt.