OLG München - Endurteil vom 25.03.2021
1 U 1831/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 630a; BGB § 630h Abs. 5 S. 1; BGB § 844 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 781/16

Haftung einer Heilpraktikerin wegen des Abbruchs einer schulmedizinisch indizierten Strahlentherapie durch eine krebskranke Patientin

OLG München, Endurteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 1 U 1831/18

DRsp Nr. 2021/9186

Haftung einer Heilpraktikerin wegen des Abbruchs einer schulmedizinisch indizierten Strahlentherapie durch eine krebskranke Patientin

1. Die Vorschriften der §§ 630a ff. BGB gelten auch für Heilpraktiker. 2. Eine Heilpraktikerin hat einer krebskranken Patientin mit Nachdruck zu widersprechen, wenn diese ankündigt, eine schulmedizinisch indizierte Strahlentherapie zugunsten einer nicht evidenzbasierten Maßnahme der Alternativmedizin abzubrechen. Dies gilt umso mehr, wenn in der Fachliteratur für Heilpraktiker ausdrücklich davon abgeraten wird, diese Therapie bei onkologischen Patienten einzusetzen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Patientin die Erfolgsaussichten der alternativen Therapie ersichtlich falsch einschätzt. 3. Hierin kann ein Behandlungsfehler in Gestalt eines Fehlers der therapeutischen Aufklärung liegen. Das gilt auch dann, wenn die behandelnden Ärzte die Patientin über die Wahrscheinlichkeit des Todes im Falle des Abbruchs der schulmedizinischen Behandlung aufgeklärt haben. 4. Ein solcher Mangel in der therapeutischen Aufklärung stellt sich als grober Behandlungsfehler i.S. von § 630h Abs. 5 BGB dar mit der Folge einer Beweislastumkehr.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Passau vom 26.04.2018, Aktenzeichen 1 O 781/16, abgeändert:

II. III. IV. V.