Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei dienstlicher Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr unter Inanspruchnahme von Sonderrechten
BGH, Urteil vom 13.12.1990 - Aktenzeichen III ZR 14/90
DRsp Nr. 1994/4030
Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei dienstlicher Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr unter Inanspruchnahme von Sonderrechten
1. Wird durch ein langsam fahrendes Kfz, das das Mähen von Gras auf dem Mittelstreifen einer Autobahn sichert, ein Auffahrunfall verursacht, so haftet die zuständige öffentliche Körperschaft als Halter nach § 7StVG2. Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ist anwendbar, wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr mit einem der Straßenunterhaltung dienenden Kfz Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 S. 1 StVO in Anspruch nimmt und im Zusammenhang damit einen Verkehrsunfall verursacht.