Haftung eines Kioskbetreibers für Brandverletzungen infolge Verkaufs von Feuerwerkskörpern
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.1995 - Aktenzeichen 22 U 220/94
DRsp Nr. 1996/29158
Haftung eines Kioskbetreibers für Brandverletzungen infolge Verkaufs von Feuerwerkskörpern
»Eine Kioskbetreiberin, die an einen sieben Jahre und acht Monate alten Schüler zur Abgabe an Personen unter 18 Jahre freigegebene Feuerwerkskörper verkauft, handelt fahrlässig und hat für den Schaden einzustehen, der dadurch entsteht, daß das Kind einen Feuerwerkskörper, dessen Lunte nach dem Anzünden nur scheinbar erloschen ist, wieder zu den anderen Feuerwerkskörpern in die Hosentasche steckt.«