OLG Dresden - Urteil vom 30.06.2023
3 U 379/23
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; VVG § 60; VVG § 63; VVG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 06.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2602/21

Haftung eines Versicherungsunternehmens wegen der im Zuge der Übertragung des zur Deckung einer Pensionszusage gebildeten Versicherungskapitals erfolgten Versteuerung als verdeckte GewinnausschüttungZurechnung von Rechtsfehlern der Finanzbehörden

OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2023 - Aktenzeichen 3 U 379/23

DRsp Nr. 2023/11217

Haftung eines Versicherungsunternehmens wegen der im Zuge der Übertragung des zur Deckung einer Pensionszusage gebildeten Versicherungskapitals erfolgten Versteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung Zurechnung von Rechtsfehlern der Finanzbehörden

1. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit gilt eine einheitliche Verjährungsfrist für aus einem Ereignis resultierende, als möglich vorhersehbare Schäden. Der Maßstab für die Vorhersehbarkeit ist in der Regel aus Sicht eines objektiven Geschädigten zu bestimmen. War der Geschädigte im konkreten Fall zu etwaigen Folgen fachlich beraten, kann es auch die Sicht der Fachkreise ankommen. 2. Das Eingreifen eines unsachgemäßen und ungewöhnlichen Fehlverhaltens Dritter (hier: steuerliche Veranlagung aufgrund falscher Tatsachengrundlage) in den Kausalverlauf kann die Adäquanz der Verursachung und damit die Haftung eines Schädigers entfallen lassen.