OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.1996
22 U 114/96
Normen:
BGB §§ 823 847 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 408
OLGReport-Düsseldorf 1997, 62
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 436/95

Haftung für Schäden bei Fahrten auf einer Go-Kart-Bahn

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1996 - Aktenzeichen 22 U 114/96

DRsp Nr. 1997/2514

Haftung für Schäden bei Fahrten auf einer Go-Kart-Bahn

»1. Das Befahren einer Go-Kart-Bahn stellt die Ausübung von Motorsport dar, für den die Haftungsgrundsätze bei gefährlichen Sportarten gelten.2. Wenn ein Kart-Fahrer auf einer Go-Kart-Bahn mit zu hoher Geschwindigkeit in eine Kurve fährt und dadurch ins Schleudern gerät, kann allein hierin noch kein gewichtiger Regelverstoß gesehen werden.«

Normenkette:

BGB §§ 823 847 ;

Tatbestand:

Beide Parteien befuhren am 8.4.1995 mit eigenen Karts, welche eine Geschwindigkeit von 100 km/h erreichen, die Go-Kart-Bahn in Kerpen, welche 970 m lang ist und 9 Kurven aufweist. Der Kläger fuhr hinter dem Beklagten her. In einer starken Linkskurve kam der Beklagte auf die rechte Fahrbahnbegrenzung, geriet in eine Drehbewegung und schleuderte in die Fahrbahnmitte. Der Kläger fuhr mit seinem Kart in das Kart des Beklagten hinein, weil er nicht mehr ausweichen konnte. Der Kläger wurde erheblich verletzt, sein Kart schwer beschädigt.

Der Kläger verlangt 6.000 DM Schmerzensgeld, 3.728,68 DM Schadenersatz sowie die Feststellung, daß der Beklagte ihm allen weiteren Schaden zu ersetzten hat.

Seine Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Entscheidungsgründe: