OLG Saarbrücken - Urteil vom 11.10.2005
4 U 51/05
Normen:
BGB § 847 ; StVG § 7 Abs. 1 ; PflVG § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 271/01

Haftung und Schadensersatz bei KFZ-Unfall und zum Nachweis der Unfallbedingtheit einer Schultermanschettenruptur

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.10.2005 - Aktenzeichen 4 U 51/05

DRsp Nr. 2005/20187

Haftung und Schadensersatz bei KFZ-Unfall und zum Nachweis der Unfallbedingtheit einer Schultermanschettenruptur

»Kann die Unfallgeschädigte eines Verkehrsunfalls nicht den Nachweis der Unfallbedingtheit einer Schultermanschettenruptur mit der hierfür erforderlichen Sicherheit erbringen, stehen ihr gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 847 BGB, § 7 Abs. 1 StVG (beide Vorschriften in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung - Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB), § 3 Nr. 1 und 2 PflVG keine Schmerzensgeldansprüche hinsichtlich der Schultermanschettenruptur zu. Denn die Geschädigte hat den ihr obliegenden Beweis dafür, durch den Unfall eine beidseitige Ruptur der Rotatorenmanschette davongetragen zu haben, nicht erbracht.«

Normenkette:

BGB § 847 ; StVG § 7 Abs. 1 ; PflVG § 3 ;

Tatbestand:

I. Mit der vorliegenden Leistungs- und Feststellungsklage nimmt die Klägerin die Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz und Verdienstausfall in Anspruch.

Die Klägerin stand am 28.8.1998 gegen 8.50 Uhr mit dem von ihr gesteuerten PKW vor einer Lichtzeichenanlage in der >straße< in..., als der Beklagte zu 2) mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW, von hinten auf das stehende Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit.