OLG Dresden - Urteil vom 27.06.1996
7 U 791/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)497c
NJW-RR 1997, 1180
VersR 1998, 1027
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 6895/95

Haftungsausschluß bei der Bergung eines festgefahrenen Lastkraftwagens

OLG Dresden, Urteil vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 7 U 791/96

DRsp Nr. 1998/4970

Haftungsausschluß bei der Bergung eines festgefahrenen Lastkraftwagens

»Zur Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses bei der Bergung eines festgefahrenen Lastkraftwagens.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung von Schadensersatz.

In den Abendstunden des 02.1995 fuhr der Zeuge N, der Bruder des als Transportunternehmer tätigen Klägers, mit dessen Tanklastzug mit Anhängeraufbau auf das Grundstück des Beklagten, um dort an einer Milchsammelstelle die Kuhmilch des Beklagten abzuholen.

Nachdem der Anhänger dort im unbefestigten Gelände derart einsackte, daß er nicht mehr fortbewegt werden konnte, informierte der Zeuge ... den Beklagten darüber, daß der Anhänger festsitze.

Der Beklagte versuchte nach Ankoppeln seines Traktors an die Zugoese des Maschinenwagens, den Lastwagen bei gleichzeitigem Fahrversuch des Zeugen N herauszuziehen, was fehlschlug. Nach Abkoppelung des Maschinenwagens gelang dem Beklagten dessen Bergung.

Bei dein nachfolgenden Versuch, den Anhänger mit seinem Traktor herauszuziehen, stürzte der Tankhänger um. An den Hänger entstand ein Sachschaden in Höhe von 22.050 DM netto. Ferner entstanden dem Kläger Kosten für den Transport des Hängers in Höhe von insgesamt 2.500 DM, Gutachtenkosten von 1.060,40 DM netto und Mietwagenkosten von 5.800 DM.