OLG Hamm - Urteil vom 14.03.2005
13 U 194/04
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
zfs 2006, 256
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 751/03

Haftungsausschluss bei Trunkenheitsfahrt - Entgangener Unterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2005 - Aktenzeichen 13 U 194/04

DRsp Nr. 2006/23338

Haftungsausschluss bei Trunkenheitsfahrt - Entgangener Unterhalt

»1. Dem Mitfahrer kann der Vorwurf eines eigenen Verschuldens gemacht werden, wenn der Fahrzeugführer offensichtlich betrunken ist oder wenn sich Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit aufdrängen müssen. 2. Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit eines Unterhaltsanspruchs ist es zunächst unberücksichtigt zu lassen, wenn der Verpflichtete in der Vergangenheit keinen Unterhalt geleistet hat. Ausgangspunkt der Beurteilung muss die Annahme eines Regelfalls sein, in welchem geschuldeter Unterhalt geleistet wird. Erst wenn Zwangsvollstreckung und Strafverfolgung den Schuldner nicht zur Leistung bewegt haben, kann auf dessen Unwillen geschlossen werden, der den gegen ihn gerichteten Anspruch wertlos macht.«

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

(gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.