BGH - Urteil vom 18.12.1979
VI ZR 52/78
Normen:
AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 11 Nr. 3 a.F.; BGB § 276, § 823 ;
Fundstellen:
MDR 1980, 390
NJW 1980, 1681
VRS 58, 241
VersR 1980, 426
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 24.01.1978
LG Kiel, vom 10.03.1975

Haftungsausschluß im Verhältnis zu Halter und probefahrendem Fahrer eines Kfz

BGH, Urteil vom 18.12.1979 - Aktenzeichen VI ZR 52/78

DRsp Nr. 1994/5181

Haftungsausschluß im Verhältnis zu Halter und probefahrendem Fahrer eines Kfz

»Stillschweigender Haftungsverzicht des Kraftfahrzeughalters, der sein Fahrzeug verkaufen will, für einfache Fahrlässigkeit des den Wagen probefahrenden Kaufinteressenten, der hinsichtlich einer fahrlässig verursachten Verletzung des Halters als Insasse des Fahrzeuges keinen Versicherungsschutz genoss.«

Normenkette:

AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 11 Nr. 3 a.F.; BGB § 276, § 823 ;

Tatbestand:

Der Kraftfahrzeugmeister P. war Halter eines gebrauchten Pkw-Wagens Mercedes 280 S, den er verkaufen wollte. Mit ihm unternahm er am 11. Oktober 1971 mit dem Beklagten, der sich für den Wagen interessierte, eine Probefahrt; er übergab ihm alsbald das Steuer und nahm selbst auf dem Beifahrersitz Platz. Kurz vor einer Ortseinfahrt bremste der Beklagte den Wagen aus hoher Geschwindigkeit ab; dabei geriet er von der Fahrbahn und prallte gegen einen Baum. Beide Insassen wurden schwer verletzt; P. verstarb an den Folgen seiner Verletzungen.

Die Klägerin, die als Sozialversicherer des tödlich verunglückten P. dessen Hinterbliebenen Witwen- und Waisenrenten gewährt, verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Ersatz ihrer Aufwendungen für die Vergangenheit und die Zukunft. Sie meint, der Beklagte habe den Unfall infolge Unaufmerksamkeit und erhöhter Geschwindigkeit schuldhaft verursacht.