BGH - Urteil vom 09.02.1995
III ZR 164/94
Normen:
RVO § 636 ;
Fundstellen:
BGHR RVO § 636 Abs. 1 Unternehmer 4
BGHR RVO § 636 Abs. 1 Verkehr, allgemeiner 4
MDR 1995, 472
NJW 1995, 1558
NZV 1995, 186
VRS 89, 100
VersR 1995, 561
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Lübeck,

Haftungsbegrenzung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

BGH, Urteil vom 09.02.1995 - Aktenzeichen III ZR 164/94

DRsp Nr. 1995/4131

Haftungsbegrenzung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

»Zur Anwendbarkeit des § 636 RVO bei einem Unfall auf einem nicht eingezäunten und nicht durch eine Schranke an der Einfahrt abgesperrten Behördenparkplatz.«

Normenkette:

RVO § 636 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, Verwaltungsangestellte des Finanzamts L., begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalls, den sie auf dem Parkplatz des Behördenhochhauses L. erlitten hat, als sie sich am Morgen des 22. Februar 1991 von ihrem dort abgestellten Pkw zum Parkplatzausgang begab, um zu ihrem Arbeitsplatz im Behördenhochhaus zu gelangen. Sie stützt ihren Anspruch darauf, daß sie gestürzt sei, weil die Fahrbahnen des Parkplatzes weder von Schnee und Glätte befreit noch mit abstumpfenden Stoffen bestreut gewesen seien. Das beklagte Land beruft sich auf die Anspruchssperre nach § 636 RVO.