Die Klägerin, Verwaltungsangestellte des Finanzamts L., begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalls, den sie auf dem Parkplatz des Behördenhochhauses L. erlitten hat, als sie sich am Morgen des 22. Februar 1991 von ihrem dort abgestellten Pkw zum Parkplatzausgang begab, um zu ihrem Arbeitsplatz im Behördenhochhaus zu gelangen. Sie stützt ihren Anspruch darauf, daß sie gestürzt sei, weil die Fahrbahnen des Parkplatzes weder von Schnee und Glätte befreit noch mit abstumpfenden Stoffen bestreut gewesen seien. Das beklagte Land beruft sich auf die Anspruchssperre nach §
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