BAG - Urteil vom 14.12.2000
8 AZR 92/00
Normen:
BGB §§ 823 847 ; PflVG §§ 1 3 Nr. 1 ; SGB VII §§ 7 8 105 108 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 286
BB 2001, 786
DB 2001, 595
JR 2002, 175
NJW 2001, 2039
NZA 2001, 549
VersR 2001, 720
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5055/98
LAG Köln, vom 13.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 408/99

Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall

BAG, Urteil vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 8 AZR 92/00

DRsp Nr. 2001/4831

Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall

»Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor stellt regelmäßig noch eine betriebliche Tätigkeit im Sinne von § 105 Abs. 1 SGB VII dar. Der Weg von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 SGB VII) beginnt mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstores«

Normenkette:

BGB §§ 823 847 ; PflVG §§ 1 3 Nr. 1 ; SGB VII §§ 7 8 105 108 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über ein Schmerzensgeld.

Der Kläger war bei der S AG in deren Betrieb in Köln als Lagerist beschäftigt. Am 25. September 1997 gegen 8.40 Uhr verursachte der in demselben Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer M (M.) mit seinem PKW auf dem Betriebsgelände einen Unfall, den die zuständige Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt hat. Der Kläger hatte auf einem Fahrweg zwischen zwei Betriebsgebäuden einen Handwagen gezogen. Der PKW des M. erfaßte den Handwagen, welcher gegen den Kläger schleuderte. Hierdurch erlitt der Kläger Verletzungen. Auf dem Betriebsgelände gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 10 km/h. Es ist mit einer Schranke und einem Tor gesichert. Die Ein- und Ausfahrt wird von einem Pförtner überwacht.