Die Parteien streiten über ein Schmerzensgeld.
Der Kläger war bei der S AG in deren Betrieb in Köln als Lagerist beschäftigt. Am 25. September 1997 gegen 8.40 Uhr verursachte der in demselben Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer M (M.) mit seinem PKW auf dem Betriebsgelände einen Unfall, den die zuständige Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt hat. Der Kläger hatte auf einem Fahrweg zwischen zwei Betriebsgebäuden einen Handwagen gezogen. Der PKW des M. erfaßte den Handwagen, welcher gegen den Kläger schleuderte. Hierdurch erlitt der Kläger Verletzungen. Auf dem Betriebsgelände gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 10 km/h. Es ist mit einer Schranke und einem Tor gesichert. Die Ein- und Ausfahrt wird von einem Pförtner überwacht.
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