BGH - Urteil vom 08.01.1957
VI ZR 283/55
Normen:
BGB § 823 Abs. 2, § 254 ; StVO (a.F.) §§ 1, 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1957, 315

Haftungsmaßstab bei Abschleppen eines Fahrzeugs aus Gefälligkeit

BGH, Urteil vom 08.01.1957 - Aktenzeichen VI ZR 283/55

DRsp Nr. 1994/6542

Haftungsmaßstab bei Abschleppen eines Fahrzeugs aus Gefälligkeit

1. Auch wer aus Gefälligkeit mit seinem Fahrzeug ein anderes Fahrzeug abschleppt, haftet grundsätzlich nicht nur für grobe Fahrlässigkeit, sondern für jede Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. 2. Wird zwischen zwei Kraftwagenfahrern das Abschleppen des einen Wagens vereinbart, so ist der Fahrer des abzuschleppenden Wagens zur Einweisung des Schleppwagens verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2, § 254 ; StVO (a.F.) §§ 1, 7 Abs. 3 ;
Fundstellen
VersR 1957, 315