BGH - Urteil vom 29.04.1975
VI ZR 225/73
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
VersR 1975, 858

Haftungsquote bei Schädigung eines Fußgängers auf einem mit Rotlicht gesperrten Fußgängerüberweg

BGH, Urteil vom 29.04.1975 - Aktenzeichen VI ZR 225/73

DRsp Nr. 1994/5516

Haftungsquote bei Schädigung eines Fußgängers auf einem mit Rotlicht gesperrten Fußgängerüberweg

Bei einem Unfall zwischen einem Kfz und einem Fußgänger, der die Fahrbahn auf einem ihn durch Rotlicht gesperrten Fußgängerüberweg betreten hat, kann es, auch wenn feststeht, daß der Kraftfahrer bei gehöriger Aufmerksamkeit sein Kfz noch vor dem Fußgänger hätte zum Halten bringen können, angemessen sein, dem Fußgänger Ersatzansprüche lediglich in Höhe von 30 % zuzuerkennen.

Normenkette:

BGB § 823 ;
Fundstellen
VersR 1975, 858