OLG München - Urteil vom 27.10.1994
24 U 364/89
Normen:
BGB §§ 209 823 852 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 63
Vorinstanzen:
LG Kempten, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2005/87

Haftungsrecht; Arzthaftung

OLG München, Urteil vom 27.10.1994 - Aktenzeichen 24 U 364/89

DRsp Nr. 1996/29476

Haftungsrecht; Arzthaftung

1. Liegt bei einer Risikogeburt zwar noch keine Indikation für eine Sectio, aber bereits ein suspektes Kardiotokogramm vor, so muß der geburtsleitende Gynäkologe für eine rechtzeitige Herstellung der SectioÄBereitschaft sorgen, vor allem, wenn diese wegen der örtlichen Verhältnisse des Krankenhauses nicht von vornherein kurzfristig gesichert ist.2. Zur den Verjährungsbeginn auslösenden Kenntnis des Patienten i.S.d. § 852 Abs. 1 BGB von der ärztlichen Pflichtverletzung.3. Die zunächst nur wegen des materiellen Schadens erhobene Feststellungsklage unterbricht nicht die Verjährung des auf Ersatz immaterieller Schäden gerichteten Anspruchs.

Normenkette:

BGB §§ 209 823 852 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schmerzensgeld und die Feststellung seiner Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden, die ihm durch eine bei seiner Geburt erlittene Hirnschädigung entstanden sind und noch entstehen werden.