LG Berlin, vom 22.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 526/99
Haftungsverteilng bei einem Auffahrunfall;
KG, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 12 U 3682/00
DRsp Nr. 2003/3574
Haftungsverteilng bei einem Auffahrunfall;
1. Treffen starkes Bremsen ohne zwingenden Grund und unzureichender Sicherheitsabstand zusammen, so fällt nach der Rechtsprechung der beiden Verkehrssenate des Kammergerichts der zu geringe Sicherheitsabstand grundsätzlich stärker - doppelt so hoch - ins Gewicht. Dies führt dazu, dass der Auffahrende dem Vorausfahrenden den Schaden in der Regel nach einer Quote von 2/3 zu ersetzen hat.2. 650 DM [325 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann als Opfer eines Auffahrunfalls unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 aus Verkehrsunfall.