OLG Brandenburg - Urteil vom 11.04.1995
2 U 121/94
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 327
OLGReport-Brandenburg 1995, 116
VersR 1996, 901

Haftungsverteilung bei Abkommen eines einem überholenden Fahrzeug entgegenkommenden von der Fahrbahn

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.04.1995 - Aktenzeichen 2 U 121/94

DRsp Nr. 1996/3924

Haftungsverteilung bei Abkommen eines einem überholenden Fahrzeug entgegenkommenden von der Fahrbahn

»Wird der Pkw eines Verkehrsteilnehmers dadurch beschädigt, dass dieser wegen eines entgegenkommenden, im Überholvorgang befindlichen anderen Fahrzeugs eine Ausweichbewegung macht und von der Straße abkommt, ohne dass ein Verstoß des Überholenden gegen § 5 Abs. 2 StVO festgestellt werden kann, so hat der Überholende wegen der Erhöhung der Betriebsgefahr im Hinblick auf die größere Gefährlichkeit des sich auf der Gegenfahrbahn abspielenden Überholvorganges 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;

Hinweise:

S.a. BGH NJW 1988, 2802; KG NJW 1975, 77.

Fundstellen
DAR 1995, 327
OLGReport-Brandenburg 1995, 116
VersR 1996, 901