OLG München - Urteil vom 26.02.1991
5 U 3907/90
Normen:
StVG § 17 § 18 Abs. 1, Abs. 9 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 26
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1495/89

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Anhalters an einer Autobahnauffahrt

OLG München, Urteil vom 26.02.1991 - Aktenzeichen 5 U 3907/90

DRsp Nr. 1998/15808

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Anhalters an einer Autobahnauffahrt

»1. Die Pflicht des Kraftfahrers, an einer Auffahrt zur Autobahn links von der Grenzmarkierung, die die Beschleunigungsspur der Auffahrt von der rechten Fahrspur der Autobahn trennt, zu fahren, gilt nur für den Teil der Grenzmarkierung, der Teil der Sperrfläche ist, nicht aber für das anschließende Stück, das durch eine unterbrochene Fahrbahnmarkierung als Leitlinie ausgebildet ist.2. Mit einem Anhalter, der sich nachts verbotswidrig auf der unterbrochenen Trennlinie aufhält und dessen Arm in die rechte Fahrspur der BAB hineinragt, braucht der mit Abblendlicht fahrende Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen.3. Die Betriebsgefahr eines Pkw kann gegenüber der leichtfertigen Selbstgefährdung des Anhalters ganz zurücktreten.«

Normenkette:

StVG § 17 § 18 Abs. 1, Abs. 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 21.5.1989 gegen 1.20 Uhr erfaßte der Beklagte mit seinem Pkw VW auf der Bundesautobahn ... im Bereich der Auffahrt ... den Kläger, der sich dort als Anhalter aufhielt.