I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Dezember 2009 wie folgt abgeändert:
1. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiesen.
2. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger zu Händen der sorgeberechtigten Eltern ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2009 zu zahlen.
3. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger zu Händen der sorgeberechtigten Eltern 269, Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Oktober 2009 zu zahlen.
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