OLG Nürnberg - Urteil vom 16.06.2010
8 U 2496/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 2a; BGB § 254; StVG § 9; BGB § 828 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 6139/09

Haftungsverteilung bei Anfahren eines aus einer Grundstücksausfahrt herauslaufenden, 5 Jahre alten Kindes

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 8 U 2496/09

DRsp Nr. 2011/6960

Haftungsverteilung bei Anfahren eines aus einer Grundstücksausfahrt herauslaufenden, 5 Jahre alten Kindes

1. Eine abstrakte Gefahrenlage wegen in der Nachbarschaft wohnender Kinder reicht zur Begründung einer Verpflichtung gem. § 3 Abs. 2a StVO zur Verminderung der Fahrgeschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit nicht aus, solange für den Fahrer des Fahrzeugs Kinder nicht sichtbar sind. 2. Die Berücksichtigung des Verschuldens eines 5-jährigen Kindes ist gem. § 828 Abs. 1 BGB, der auch im Rahmen des § 254 BGB gilt, ausgeschlossen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Dezember 2009 wie folgt abgeändert:

1. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiesen.

2. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger zu Händen der sorgeberechtigten Eltern ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2009 zu zahlen.

3. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger zu Händen der sorgeberechtigten Eltern 269, Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Oktober 2009 zu zahlen.