OLG Rostock - Urteil vom 21.10.2005
8 U 88/04
Normen:
BGB § 254 ; PflVG § 3 ; SGB X § 116 ; StVG § 7 § 9 ; StVO § 3 § 16 § 20 § 25 ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 427/03

Haftungsverteilung bei Anfahren eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers

OLG Rostock, Urteil vom 21.10.2005 - Aktenzeichen 8 U 88/04

DRsp Nr. 2006/933

Haftungsverteilung bei Anfahren eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers

1. Zur Frage der Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fußgänger (älterer Mensch) beim Überqueren der Fahrbahn von einem PKW erfasst und verletzt wurde.2. Hier: Hälftige Haftungsteilung, wenn ein zu schnell fahrender PKW einen die Fahrbahn von links nach rechts überquerenden Fußgänger, der erst zögert und dann weitergeht, erfasst.

Normenkette:

BGB § 254 ; PflVG § 3 ; SGB X § 116 ; StVG § 7 § 9 ; StVO § 3 § 16 § 20 § 25 ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall aus übergegangenem Recht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 06.04.2004 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Es hat gemeint, die Geschädigte treffe ein überwiegendes Eigenverschulden. Sie habe gegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO verstoßen, während ein Verschulden der Beklagten zu 1.) nicht feststellbar sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.