BGH - Urteil vom 17.12.1968
VI ZR 210/67
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Anfahren eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers

BGH, Urteil vom 17.12.1968 - Aktenzeichen VI ZR 210/67

DRsp Nr. 2008/15074

Haftungsverteilung bei Anfahren eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers

Fährt ein PKW-Fahrer auf regennasser Fahrbahn 15 Minuten nach Sonnenuntergang mit eingeschaltetem Standlicht eine die Fahrbahn überquerende Fußgängerin an, so trifft diese ein Mitverschulden von 1/3, wenn sie - beleibt und schwerfällig - die Überquerung der Fahrbahn angesichts des herannahenden PKW begonnen hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § ;

Tatbestand:

Die klagenden Eheleute erheben Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher der Klägerin am 22. Oktober 1964 zugestoßen ist.

Der damals 19-jährige Erstbeklagte befuhr als Fahrer eines Personenkraftwagens, dessen Halter der Zweitbeklagte, sein Vater, war, stadteinwärts die N.-Straße in M. Die Straße ist 8,30 m breit, eben und gerade.

Es war 15 Minuten nach Sonnenuntergang, die Straße regennass. Der Erstbeklagte fuhr mit etwa 45 km/h und hatte Standlicht eingeschaltet.