BGH - Urteil vom 03.06.1966
VI ZR 191/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei Anfahren eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers oder Radfahrers

BGH, Urteil vom 03.06.1966 - Aktenzeichen VI ZR 191/64

DRsp Nr. 2008/15065

Haftungsverteilung bei Anfahren eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers oder Radfahrers

Fährt ein PKW einen jugendlichen (11 Jahre alten) Verkehrsteilnehmer an, der unweit eines Fußgängerüberwegs die Fahrbahn entweder radfahrend oder das Fahrrad schiebend zu Fuß überquert, so trifft Letzteren ein überwiegendes Mitverschulden von 3/5, da er auch angesichts seines jugendlichen Alters über die Einsicht über die Gefährlichkeit der Überquerung der Fahrbahn unweit eines Fußgängerüberwegs verfügen musste.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § ;

Tatbestand:

Am 10. April 1959 gegen 18.30 Uhr geriet der damals elfjährige Erstkläger in L. auf der Bundesstraße 229 beim überqueren der Fahrbahn unter die Räder eines Ford-Kombiwagens (1487 cbm), dessen Halter und Fahrer der Beklagte war, und erlitt schwere Verletzungen. Beide Kläger machen den Beklagten für die Unfallfolgen haftbar.

Der Beklagte fuhr zur angegebenen Zeit aus Richtung O. über die Bundesstraße 8 in Richtung D.