Der Beklagte verursachte am 9. September 1960 gegen 20.30 Uhr in A. auf dem Teilstück der Bundesstraße 28, das zwischen der Autobahn und der Bundesstraße 3 als Autobahnzubringer ausgebaut ist, einen Verkehrsunfall. Bei diesem wurde der am 6. August 1900 geborene und bei der Klägerin versicherte Fritz W. getötet. Die Klägerin, die der Witwe W. ab 1. September 1960 rentenpflichtig ist, nimmt bei dem Beklagten Rückgriff.
Der Unfall entstand in folgender Weise:
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